I. Name und Zweck
Art. 1
Der Natur- und Vogelschutzverein Horw entstand aus der Abteilung Vogelschutz des Ornithologischen Vereins Horw. Er wurde am 4. Oktober 1975 gegründet und ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Verein bezweckt den Schutz und die Förderung der einheimischen Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume. Zu seinen Tätigkeiten gehören die Sensibilisierung für den Natur- und Vogelschutz, die Durchführung von Exkursionen, die Pflege von Biotopen sowie die Schaffung und der Unterhalt von Nistgelegenheiten. Er arbeitet nach Möglichkeit mit gleichgesinnten Organisationen zusammen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus Einzel-, Familien- (bzw. Paar-), Frei- und Ehrenmitgliedern.
Frei- und Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Der Beitritt ist ab dem 16. Altersjahr möglich und erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
Jugendliche unter 16 Jahren werden durch den Verein gefördert (z.B. Jugendgruppe), haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Vereinsaustritt ist auf Ende eines Kalender-Jahres möglich und dem Vorstand bis Ende Jahr schriftlich mitzuteilen.
Wer den Mitgliederbeitrag zweimal nicht bezahlt, wird als Mitglied gestrichen.
Ein Mitglied kann ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann diesen an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
III. Finanzen
Art. 4
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Vergütungen für Biotoppflege sowie öffentlichen und privaten Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen eigenes Vermögen. Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern
- Revisionsstelle, bestehend aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied
Art. 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des folgenden Jahres statt. Ihr sind folgende Traktanden zu unterbreiten:
- Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
- Jahresrechnung
- Budget/Mitgliederbeitrag
- Jahresbericht
- Wahlen (alle 2 Jahre): Präsidium bzw. Co-Präsidium, übrige Vorstandsmitglieder, Revisionsstelle
- Mutationen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Jede Versammlung, die ordnungsgemäss 3 Wochen vor der Versammlung einberufen wird, ist beschlussfähig. Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium vorliegen. Abstimmungen haben offen zu erfolgen, wenn nicht zwei Drittel der Stimmberechtigten ein anderes Verfahren bestimmen. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können gemäss ZGB vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
Art. 6a
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
1. Eine virtuelle MV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Versammlung stattfinden, zum Beispiel per E-Mail, oder
2. Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 6.
Art. 7
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Ihm gehören an:
- Präsident/in und Vizepräsident/in oder Co-Präsidium
- Aktuar/in
- Kassier/in
- weitere Mitglieder
Letzteren kann vom Vorstand eine entsprechende Funktion zugewiesen werden.
Wenn eine Jugendgruppe besteht, muss diese im Vorstand vertreten sein.
Rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv Präsident/in, Vize-Präsident/in oder ein/e Co-Präsident/in zusammen mit Aktuar/in oder Kassier/in.
Art. 8
Mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung prüfen zwei Mitglieder der Revisionsstelle die Rechnung. Sie stellen darüber zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Art. 9
Der Mitglieder-Jahresbeitrag wird an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 10
Rechtsdomizil des Vereins ist Horw.
Art. 11
Bei einer Auflösung des Vereins geht der Kassensaldo an die Gemeindekasse Horw zur treuhänderischen Verwaltung, bis sich in der Gemeinde Horw ein neuer Verein mit vergleichbarem Zweck gebildet hat. Diesem ist das Restvermögen zu überweisen.
Art. 12
Soweit diese Statuten nichts Besonderes bestimmen, kommen Art. 60 ff ZGB zur Anwendung.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2022 genehmigt.

